Vorgaben zur maximalen Größe von Wohneigentum für Hartz-IV-Empfänger sind laut Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch, wenn in einer Wohnung oder einem Haus einst eine ganze Familie wohnte – die Kinder aber inzwischen ausgezogen sind.
Interessante Artikel
IAA in München müsste das Auto viel mehr in den Mittelpunkt stellen by admin on September 7th, 2021
Peter Bosz für Änderungen am Hygienekonzept der DFL by admin on June 6th, 2020
„Pandemie hin oder her, Zugang zu kultureller Bildung ist eine Privilegien-Geschichte“ by admin on November 21st, 2020
Serena Williams mit Stil, Andy Murray ohne jede Chance by admin on September 4th, 2020
„Mein Eindruck ist, dass Scholz nicht möchte, dass die Ukraine gewinnt“ by admin on November 15th, 2023