Vorgaben zur maximalen Größe von Wohneigentum für Hartz-IV-Empfänger sind laut Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch, wenn in einer Wohnung oder einem Haus einst eine ganze Familie wohnte – die Kinder aber inzwischen ausgezogen sind.
Interessante Artikel
Bruttoinlandsprodukt überraschend geschrumpft by admin on January 31st, 2023
„Für die ukrainischen Truppen im Osten wird es doch sehr kritisch“ by admin on May 31st, 2022
„Die AfD möchte Deutschland spalten“ by admin on August 1st, 2023
„Geeignet sind nicht immer die besten Einzelspieler, sondern die passenden Teamspieler“ by admin on September 14th, 2023
Bernd Riexinger fordert Abschaffung der 1. Klasse in Regionalzügen by admin on August 16th, 2019