Hartz IV oder ein großes Haus? Verfassungsgericht bestätigt Praxis

Vorgaben zur maximalen Größe von Wohneigentum für Hartz-IV-Empfänger sind laut Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch, wenn in einer Wohnung oder einem Haus einst eine ganze Familie wohnte – die Kinder aber inzwischen ausgezogen sind.

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