„Der Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf ,erhöhtes Parkentgelt’ haften, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen“. Das stellte der Bundesgerichtshof in dem Urteil mit dem Aktenzeichen XII ZR 13/19 fest.
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